[...] 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das von Dr. med. C. verfasste Gutachten sei unverwertbar, weil der Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft an Dr. med. D. gegangen und dieser höchstpersönlich sei. Eine Delegation sei demzufolge unzulässig. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gestützt auf Art. 183 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 EG ZSJ sowie gemäss Praxis und getreu der Abmachung mit dem forensisch-psychiatrischen Dienst (nachfolgend FPD) sei der Gutachtenauftrag an die Direktion bzw. […] Dr. med. D. zwecks eventueller Zuweisung an einen Facharzt gerichtet worden.