Die Unzulässigkeit der internen Delegation beruhte nur auf einem rein formellen Mangel, der die Qualität und den Inhalt des Gutachtens nicht beeinflusste und der die Rechte des Beschuldigten im Ergebnis nicht beeinträchtigte. Die verletzten Normen stellten in der vorliegenden Konstellation blosse Ordnungsvorschiften dar. Auszug aus den Erwägungen: