Regeste Die von der Verfahrensleitung eingesetzte sachverständige Person hat das Gutachten selbst zu erstellen und ist dafür persönlich verantwortlich. Eine (vollständige) Delegation der gutachterlichen Aufgaben durch die ernannte sachverständige Person an Dritte ist unzulässig, auch wenn die Delegation innerhalb des forensisch-psychiatrischen Dienstes erfolgt. Dies führte im zu beurteilenden Fall jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die Unzulässigkeit der internen Delegation beruhte nur auf einem rein formellen Mangel, der die Qualität und den Inhalt des Gutachtens nicht beeinflusste und der die Rechte des Beschuldigten im Ergebnis nicht beeinträchtigte.