{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-08-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-201_2015-08-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_201_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c673fe987f309b6da1c83af5b08da7ff632ccf985f1b409438190b5fbf6c9e1ecaa196e12680692940599e52fa91a768?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c673fe987f309b6da1c83af5b08da7ff632ccf985f1b409438190b5fbf6c9e1ecaa196e12680692940599e52fa91a768&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_201", "Checksum": "0d506ccb12979662084aba1f4d948ec0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.08.2015 BK 2015 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 17.08.2015 BK 2015 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Delegation gutachterlicher Aufgaben (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:26:09", "Checksum": "0434655be39318bfe5a96ced631a5c75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.08.2015 BK 2015 201\nRegeste:\nDelegation gutachterlicher Aufgaben (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 15 201\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 17. August 2015\n\nin der Strafsache\n\nA.\nverteidigt durch Fürsprecher X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nB.\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nStraf- und Zivilkläger\n\nwegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. schwerer Körperverletzung etc. / Antrag auf\nErstellung eines neuen Gutachtens / Entfernung eines Beweismittels\n\nRegeste\nDie von der Verfahrensleitung eingesetzte sachverständige Person hat das Gutachten selbst\nzu erstellen und ist dafür persönlich verantwortlich. Eine (vollständige) Delegation der gutachterlichen Aufgaben durch die ernannte sachverständige Person an Dritte ist unzulässig,\nauch wenn die Delegation innerhalb des forensisch-psychiatrischen Dienstes erfolgt.\nDies führte im zu beurteilenden Fall jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die\nUnzulässigkeit der internen Delegation beruhte nur auf einem rein formellen Mangel, der die\nQualität und den Inhalt des Gutachtens nicht beeinflusste und der die Rechte des Beschuldigten im Ergebnis nicht beeinträchtigte. Die verletzten Normen stellten in der vorliegenden\nKonstellation blosse Ordnungsvorschiften dar.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n4.\n4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das von Dr. med. C. verfasste Gutachten\nsei unverwertbar, weil der Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft an Dr. med. D. gegangen und dieser höchstpersönlich sei. Eine Delegation sei demzufolge unzulässig.\n4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gestützt auf\nArt. 183 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 EG ZSJ sowie gemäss Praxis und getreu der Abmachung mit dem forensisch-psychiatrischen Dienst (nachfolgend FPD) sei der Gutachtenauftrag an die Direktion bzw. […] Dr. med. D. zwecks eventueller Zuweisung an einen\nFacharzt gerichtet worden. Dieser Auftrag sei in der Folge intern an Dr. med. C. zugewiesen worden. Eine vor der Begutachtung schriftliche Bekanntgabe durch den FPD,\nwer der zuständige Facharzt sei, habe im Zeitpunkt der Begutachtung nicht der Praxis\nentsprochen. Dass Dr. med. C. für die Begutachtung verantwortlich gewesen sei, sei den\nParteien indes spätestens mit der Eröffnung der Vorabstellungnahme bekannt gewesen.\nDie Verteidigung habe hinsichtlich der Vorabstellungnahme wie auch später keine Anträge gestellt oder sonstige Einwände angebracht. Vor diesem Hintergrund erscheine\nder nun gestellte Antrag auf Neubegutachtung durch Dr. med. D. als rechtsmissbräuchlich.\n4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihm sei keinesfalls rechtzeitig die Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Person des Gutachters zu äussern. Er habe hierzu nie\nvorab Stellung nehmen können. Wenn er erst bei Vorliegen des (Teil-)Gutachtens erfahre, wer der Gutachter sei, sei dies viel zu spät. Unter diesen Umständen könne sicher\nnicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Neubegutachtung zu spät und\ndaher rechtsmissbräuchlich sei. Im Weiteren sei die Feststellung, der Auftrag sei zwecks\nZuweisung an einen Facharzt erfolgt, schlicht falsch. Gemäss Gutachtenauftrag hätte\nDr. med. D. höchstens Hilfspersonen beiziehen, nicht aber gänzlich der Begutachtung\nfernbleiben können. Art. 184 und Art. 185 Abs. 1 StPO würden eindeutig bestimmen,\ndass eine sachverständige Person – und nicht ein Institut – zu ernennen und diese für\ndas Gutachten persönlich verantwortlich sei.\n5.\n5.1 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten sei unverwertbar, nicht als verspätet oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, die behauptete Unverwertbarkeit eines Beweismittels unverzüglich geltend zu machen (im Gegensatz etwa zu\nAusstandsgründen, vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein (unbewusstes) Verstreichenlassen der\nMöglichkeit der Rüge stellt weder einen Verzicht dar noch ist es einem solchen gleichzustellen (GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014,\nArt. 141 N 18a). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Nachfolgenden\nmateriell zu behandeln.\n5.2 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen\n(Art. 183 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen (Art. 183 Abs. 2 StPO). Die von der Verfahrensleitung eingesetzte sachverständige Person hat das Gutachten selbst zu erstellen und ist dafür persönlich verantwortlich (vgl. Art. 185 Abs. 1 StPO; HEER, in: Basler\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 183 N 9; DONATSCH,\n\n2\nin: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 183 N 1). Eine\n(vollständige) Delegation der gutachterlichen Aufgaben durch die ernannte sachverständige Person an Dritte ist unzulässig (HEER, a.a.O., Art. 183 N 9 und Art. 185 N 14; DO-\nNATSCH, a.a.O., Art. 185 N 1).\n\n"}