560 ZGB vorangehendes Rechtsgeschäft gelten müsste. Wie es sich für den Spezialfall verhielte, dass kein Testament gemacht wurde und sich gesetzliche Erben auf Abs. 2 stützen würden, muss hier nicht weiterverfolgt werden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 121 Abs. 1 StPO die Rechtsnachfolge im Fall des Ablebens der geschädigten Person, bzw. Privatklägers, abschliessend regelt. Art. 121 Abs. 2 StPO bildet keine Grundlage, um Erben darunter zu subsumieren. Dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführenden zur Privatklägerstellung nicht zuliess ist rechtskonform. Sie hat dadurch Art. 121 Abs. 2 StPO nicht verletzt.