560 ZGB) keine Regressnorm darstellt, wie sie vom Bundesgericht in BGE 140 IV 162 E. 4.9.5 für die Anwendung von Abs. 2 verlangt wird (vgl. vorne bei E. 3.4). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bei der Universalsukzession im Rahmen einer Fusion auf den vorgelagerten rechtsgeschäftlichen Akt (Fusionsvertrag, Art. 12 f. FusG) abstellte, was analog auch für das Testament der verstorbenen Privatklägerin als einseitiges, der Universalsukzession nach Art. 560 ZGB vorangehendes Rechtsgeschäft gelten müsste.