2.3.3.3). Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der in der Praxis häufig auftretende Fall der Universalsukzession infolge Erbschaft bei den in der Botschaft erwähnten Subrogationen nicht versehentlich unerwähnt geblieben ist (Stellungnahme, S. 3). Selbst wenn Abs. 1 bezüglich Erben, wie von den Beschwerdeführenden vertreten, nicht abschliessend verstanden würde, so dürfte klar sein, dass die Universalsukzession kraft Erbschaft (Art. 560 ZGB) keine Regressnorm darstellt, wie sie vom Bundesgericht in BGE 140 IV 162 E. 4.9.5 für die Anwendung von Abs. 2 verlangt wird (vgl. vorne bei E. 3.4).