Es wäre eine Verkennung der vom Gesetzgeber gewählten Systematik und seinem Willen, die Rechtsnachfolge im Todesfall des Privatklägers eng zu normieren, übrige Erben unter Abs. 2 zu subsumieren und auf diesem Weg zur Privatklägerschaft zuzulassen. Schliesslich hatte der Gesetzgeber bei Abs. 2 ausdrücklich andere Konstellationen vor Augen. Der Botschaft lässt sich dazu entnehmen: „Absatz 2 regelt die Folgen der Subrogation, also des Übergangs gewisser Ansprüche von Gesetzes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind.