602 ZGB) – welche sich aus Erben, die den Angehörigenbegriff erfüllen, und aus solchen, die ihn nicht erfüllen, zusammensetzen kann – übersehen, so dass gewisse Stimmen in der Lehre diesbezüglich eine Ausnahme befürworten. Vorliegend steht diese Ausnahmekonstellation jedoch ausser Diskussion, da unbestrittenermassen keine/r der Beschwerdeführenden den Angehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB erfüllt. Es wäre eine Verkennung der vom Gesetzgeber gewählten Systematik und seinem Willen, die Rechtsnachfolge im Todesfall des Privatklägers eng zu normieren, übrige Erben unter Abs. 2 zu subsumieren und auf diesem Weg zur Privatklägerschaft zuzulassen.