Hätte der Gesetzgeber den Kreis der von einer Rechtsnachfolge erfassten Erben weiter ziehen und auch eingesetzte Erben und weitere gesetzliche Erben mitumfassen wollen, so hätte er dies in Abs. 1 gemacht. Offensichtlich wurde bei dieser Einschränkung auf Angehörige die Problematik der notwendigen Streitgenossenschaft einer Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) – welche sich aus Erben, die den Angehörigenbegriff erfüllen, und aus solchen, die ihn nicht erfüllen, zusammensetzen kann – übersehen, so dass gewisse Stimmen in der Lehre diesbezüglich eine Ausnahme befürworten.