121 StPO systematisch in sich geschlossen sind: In Abs. 1 wird die Rechtsnachfolge im Falle des Ablebens des Privatklägers geregelt. Dieser Absatz ist mit der Einschränkung auf Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bewusst enger gefasst als die materiellrechtliche Legitimation gewisser Erben in zivilrechtlicher Hinsicht. Hätte der Gesetzgeber den Kreis der von einer Rechtsnachfolge erfassten Erben weiter ziehen und auch eingesetzte Erben und weitere gesetzliche Erben mitumfassen wollen, so hätte er dies in Abs. 1 gemacht.