JEANDIN/MATZ, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 121 N 3 vertreten die Auffassung, dass Erben, die nicht unter den Angehörigenbegriff von Abs. 1 fallen, für die Durchsetzung ihrer erbrechtlich erlangten Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen sind. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 121 N 5 äussert sich lediglich (bejahend) zur Frage, ob übrige Erben, die zusammen mit Erben nach Abs. 1 eine notwendige Streitgenossenschaft bilden müssen, zuzulassen sind. SCHMID, Praxiskommentar 2 Aufl.