Diese Parallele dient allerdings dazu, die in Abs. 2 enthaltene Einschränkung 4 der Privatklägerstellung auf die Zivilklage auf die Legitimierten nach Abs. 1 zu übertragen und nicht um zu begründen, dass eingesetzte Erben via Abs. 2 als Privatkläger zuzulassen wären. Letztere Schlussfolgerung lässt sich aus dieser Literaturstelle nicht ziehen; der erwähnte Satz bezüglich Abs. 2 und die Universalsukzession würde aus dem Kontext gerissen. JEANDIN/MATZ, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art.