In diesem Zusammenhang ziehen sie eine Parallele zu Abs. 2 (der eine Einschränkung auf die Zivilklage enthält) und erwähnen, dass nicht einzusehen sei, warum Abs. 2 nicht auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft anwendbar sein soll. Diese Parallele dient allerdings dazu, die in Abs. 2 enthaltene Einschränkung 4 der Privatklägerstellung auf die Zivilklage auf die Legitimierten nach Abs. 1 zu übertragen und nicht um zu begründen, dass eingesetzte Erben via Abs. 2 als Privatkläger zuzulassen wären.