von 2014 findet) beschäftigt sich mit der Wirkung der Rechtsnachfolge von Angehörigen gemäss Abs. 1. Die erwähnten Autoren gehen dort der Frage nach, ob die Angehörigen der gestorbenen geschädigten Person sowohl zur Straf- wie auch zur Zivilklage oder lediglich zur Zivilklage berechtigt sein sollen. In diesem Zusammenhang ziehen sie eine Parallele zu Abs. 2 (der eine Einschränkung auf die Zivilklage enthält) und erwähnen, dass nicht einzusehen sei, warum Abs. 2 nicht auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft anwendbar sein soll.