117 Abs. 3 StPO) eines verstorbenen Geschädigten sind“ (Hervorhebungen im Original). 3.5 Soweit ersichtlich, finden sich in der Lehre keine Stimmen, die sich ausdrücklich dafür aussprechen, Erben, welche nicht Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB sind, unter Art. 121 Abs. 2 StPO zu subsumieren. Die vom Bundesgericht in BGE 140 IV 162 E. 4.9.2 zitierte N 21 zu Art. 121 StPO von MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (welche sich unverändert auch in der 2. Aufl. von 2014 findet) beschäftigt sich mit der Wirkung der Rechtsnachfolge von Angehörigen gemäss Abs. 1.