„Als Privatkläger (gestützt auf Art. 121 StPO) scheiden zum Beispiel auch reflexgeschädigte natürliche oder juristische Personen aus, die keinen (privat- oder öf- fentlich-rechtlichen) gesetzlichen Regressanspruch gegenüber dem Beschuldigten haben (Art. 121 Abs. 2 StPO) und weder unmittelbar verletzt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO) noch enge Angehörige (Art. 121 Abs. 1 StPO) oder Opferangehörige (Art. 116 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO) eines verstorbenen Geschädigten sind“ (Hervorhebungen im Original).