Ob damit das Bundesgericht, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Subsumtion von eingesetzten Erben unter Art. 121 Abs. 2 StPO explizit offenlassen wollte, ist nicht nur wegen dem Ausdruck „höchstenfalls“, sondern auch wegen der weiter hinten im selben Entscheid in E. 4.9.5 folgenden generellen Ausführung relativierungsbedürftig. Dort hielt das Bundesgericht fest: „Als Privatkläger (gestützt auf Art. 121 StPO) scheiden zum Beispiel auch reflexgeschädigte natürliche oder juristische Personen aus, die keinen (privat- oder öf- fentlich-rechtlichen) gesetzlichen Regressanspruch gegenüber dem Beschuldigten haben (Art.