Es fügte dann an: „Für alle übrigen [Hervorhebung im Original] eingesetzten Erben kommt höchstenfalls eine (auf den Zivilpunkt beschränkte) Privatklägerschaft gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO in Frage [mit Verweis auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl., 2011, Art. 121 N 21, dazu sogleich unten bei E. 3.5]“ (BGE 140 IV 162 E. 4.9.2). Ob damit das Bundesgericht, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Subsumtion von eingesetzten Erben unter Art.