121 Abs. 2 StPO falle (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5 mit Verweis auf Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1–3.2.2). Was, wie hier interessierend, die Stellung eingesetzter Erben (welche den Angehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht erfüllen) anbelangt, so verwies das Bundesgericht auf die Lehre, welche eine Ausnahme für den Fall befürwortet, dass eingesetzte zusammen mit gesetzlichen Erben (welche den Angehörigenbegriff erfüllen) im Rahmen einer Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft bilden müssen. Es fügte dann an: „Für alle übrigen [Hervorhebung im Original] eingesetzten Erben kommt höchstenfalls