Zum Anwendungsfall der Fusion führte das Bundesgericht aus, dass diese zwar zu einer Universalsukzession der Aktiven und Passiven führe, jedoch primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt beruhe, weshalb sie nach der Praxis des Bundesgerichts nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO falle (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5 mit Verweis auf Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1–3.2.2).