Im selben Fall bestätigte das Bundesgericht auf Beschwerde hin, dass es von einer engen Interpretation des Art. 121 Abs. 2 StPO ausgeht und nur jene Zivilansprüche darunter subsumiert, welche unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Regressnormen [Hervorhebung im Original] auf die rechtsnachfolgende juristische oder natürliche Person übergegangen sind. Zum Anwendungsfall der Fusion führte das Bundesgericht aus, dass diese zwar zu einer Universalsukzession der Aktiven und Passiven führe, jedoch primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt beruhe, weshalb sie nach der Praxis des Bundesgerichts nicht unter Art.