121 Abs. 2 StPO auseinandergesetzt. In jenem Fall war die Beschwerdeführerin eine juristische Person, der es verwehrt wurde, nach erfolgter Fusion in die Privatklägerstellung der von ihr übernommenen Gesellschaft einzutreten. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass jeder Fusion ein Rechtsgeschäft vorausgehe. Mit Blick auf das Regressrecht des Versicherers nach Art. 72 VVG, welchem ebenfalls stets ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt (Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer), erachtete es die Beschwerdekammer als zweifelhaft, ob allein die Tatsache,