Auch die Generalstaatsanwaltschaft setzte sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde mit dem erwähnten BGE 140 IV 162 und der Auslegung von Art. 121 Abs. 2 StPO auseinander, verneinte die Privatklägerstellung der Beschwerdeführenden allerdings schon deshalb, weil sie die Auffassung vertritt, dass die Rechtsnachfolge durch Universalsukzession kraft Erbschaft in Art. 121 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt sei. 3.4 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 13 208 vom 3. Januar 2014 in E. 7.1 bereits einmal mit Art. 121 Abs. 2 StPO auseinandergesetzt.