121 Abs. 2 StPO verletzt. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung mit den Beschwerdeführenden einig, dass die Erbeinsetzung zu einer Universalsukzession der Rechte und Pflichten führe, stellte jedoch für die hier zu untersuchende Universalsukzession fest, dass diese auf dem Testament der Privatklägerin und damit auf einem rechtsgeschäftlichen Akt beruhe, weshalb sie mit Blick auf BGE 140 IV 162 E. 4.9.5 nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO fallen könne. Auch die Generalstaatsanwaltschaft setzte sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde mit dem erwähnten BGE 140 IV 162 und der Auslegung von Art.