560 Abs. 2 ZGB, in die Rechte von Frau B. selig eingetreten. Anders als bei den zivilrechtlichen Übertragungen sei der Übergang der Rechte und Pflichten direkt gestützt auf die gesetzliche Norm von Art. 560 ZGB erfolgt und stelle keinen zivilrechtlichen Übertragungsakt dar. Die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen von Art. 121 Abs. 2 StPO erfüllen und seien, auf den Zivilpunkt beschränkt, als Privatkläger/innen zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft habe mit der Nichtzulassung der Beschwerdeführenden als Privatkläger/innen Art. 121 Abs. 2 StPO verletzt.