Die Beschwerdeführenden verweisen auf das in Art. 560 ZGB statuierte Prinzip der Universalsukzession, nach welchem mit einem einzigen Vorgang, dem Tod des Erblassers, alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte sowie die Schulden des Erblassers auf die Erben übergehen. Bei Art. 560 ZGB handle es sich um einen Fall einer kodifizierten Legalzession bzw. gesetzlichen Subrogation. Die Beschwerdeführenden seien mittels einer solchen gesetzlichen Subrogation, gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB, in die Rechte von Frau B. selig eingetreten.