Nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 121 Abs. 2 StPO würden Ansprüche fallen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb, wie beispielsweise Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme sowie gesellschafts- und fusionsrechtliche vertragliche Übertragung von Aktiven und Ansprüchen beruhen (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.9.5 [mittlerweile ist die Erwägung 4 dieses Urteils in der amtlichen Sammlung unter der Nummer BGE 140 IV 162 veröffentlicht]). In solchen Fällen stelle die Übertragung der Ansprüche ein zivilrechtliches Verfügungsgeschäft dar. Die Beschwerdeführenden verweisen auf das in Art.