2 können. Abs. 2 von Art. 121 StPO lautet: „Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.“ 3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO einzig massgebend, ob die Rechtsansprüche mittels Legalzession bzw. gesetzlicher Subrogation auf die Rechtsnachfolger übergegangen sind. Nicht unter den Anwendungsbereich von Art.