Gemäss der engen und abschliessenden Definition von „Angehörigen“ in Art. 110 Abs. 1 StGB fallen darunter der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Verwandten gerader Linie, die vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, die Adoptiveltern, -geschwister und -kinder. Unbestrittenermassen befinden sich auf dem Erbenschein von B. sel. vom 25. September 2014 keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Eine Rechtsnachfolge gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist damit ausgeschlossen.