3. 3.1 Art. 121 StPO regelt die strafprozessrechtliche Nachfolge von Dritten in die Rechte der geschädigten Person. Der Fall, dass die geschädigte Person stirbt, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, ist in Art. 121 Abs. 1 StPO geregelt. Danach gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. Gemäss der engen und abschliessenden Definition von „Angehörigen“ in Art.