396 Abs. 1 StPO über die Weihnachtstage lief und es in diesen Tagen sehr schwierig gewesen sein dürfte, von neun Streitgenossen die unterschriebenen Vollmachten je rechtzeitig zu erhalten. Die Beschwerdeführenden sind durch ihre jeweilige Nichtzulassung als Privatklägerin bzw. -kläger in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.