Dass Rechtsanwalt Y., dessen Anwaltskanzlei die Interessen der Privatklägerschaft von Beginn weg vertrat, die Beschwerde vorsorglich im Interesse der Erbinnen und Erben, noch ohne im Besitz der neun Vollmachten zu sein, einreichte, ist nicht zu beanstanden – insbesondere angesichts des Umstands, dass die relativ kurze Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO über die Weihnachtstage lief und es in diesen Tagen sehr schwierig gewesen sein dürfte, von neun Streitgenossen die unterschriebenen Vollmachten je rechtzeitig zu erhalten.