Die erforderliche notwendige Streitgenossenschaft wurde korrekt gebildet. Der Anwalt legitimierte sich bei Beschwerdeeinreichung durch Aktenbesitz und reichte die Vollmachten der neun Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2015 nach. Der Einwand des Beschuldigten, die Vollmachten seien zu spät zu den Akten gereicht worden, ist überspitzt formalistisch. Im Streit steht die Nachfolge der Beschwerdeführenden in die Zivilansprüche der verstorbenen Privatklägerin. Ihr gemeinsames Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 19. Dezember 2014, durch die sie zum Verfahren nicht zugelassen wurden.