2. […] Die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) bildet eine Gesamthandschaft. Träger von Rechten und Pflichten sind die einzelnen Erben bzw. Gesamthänder. Sie können diese aber nur gemeinsam mit den anderen Gesamthändern wahrnehmen, womit sie im Verfahren eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Die hier als beschwerdeführenden, je einzeln auftretenden Personen entsprechen sämtlichen Erben, die im Erbenschein vom 25. September 2014 unter Ziff. 4 „Abschliessende Erbberechtigung“ aufgelistet sind. Die erforderliche notwendige Streitgenossenschaft wurde korrekt gebildet.