wegen Betruges, Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung / Zulassung von eingesetzten Erbinnen und Erben in die Privatklägerstellung der verstorbenen Straf- und Zivilklägerin Regeste In Art. 121 Abs. 1 StPO wird die Rechtsnachfolge im Falle des Ablebens der geschädigten Person eng (Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB) und abschliessend geregelt. Art. 121 Abs. 2 StPO bildet deshalb keine gesetzliche Grundlage, um Erben, welche den Angehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht erfüllen, zur Zivilklägerstellung zuzulassen.