{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-1_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_1_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a163e47c10058dc746a232af86ae26a8cf6e073dfa04b89afb62d2a8aebe052fa165702d747b360301872e27b8e0214d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a163e47c10058dc746a232af86ae26a8cf6e073dfa04b89afb62d2a8aebe052fa165702d747b360301872e27b8e0214d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_1", "Checksum": "08f0ad5e01879d51ec7549797d3c7d27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.05.2015 BK 2015 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 08.05.2015 BK 2015 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsnachfolge (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:29:04", "Checksum": "3e02b0bba075ad7f28cfc31ed4183e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.05.2015 BK 2015 1\nRegeste:\nRechtsnachfolge (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 15 1\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Kind\n\nvom 8. Mai 2015\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter\n\ngegen\n\nErbengemeinschaft Frau B. sel.:\n[9 Personen]\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Y.\nBeschwerdeführende\n\nwegen Betruges, Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung / Zulassung von eingesetzten Erbinnen und Erben in die Privatklägerstellung der verstorbenen Straf- und Zivilklägerin\n\nRegeste\nIn Art. 121 Abs. 1 StPO wird die Rechtsnachfolge im Falle des Ablebens der geschädigten\nPerson eng (Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB) und abschliessend geregelt.\nArt. 121 Abs. 2 StPO bildet deshalb keine gesetzliche Grundlage, um Erben, welche den\nAngehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht erfüllen, zur Zivilklägerstellung zuzulassen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führte gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betruges, Veruntreuung sowie evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung.\nWährend des laufenden Verfahrens verstarb die Geschädigte und Privatklägerin B. Die\nStaatsanwaltschaft stellte daraufhin fest, dass keine Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 StPO\nstattgefunden habe und dass somit keine Privatklägerschaft mehr am Verfahren teilnehme.\nGegen diese Verfügung erhoben die oben aufgeführten Erbinnen und Erben Beschwerde mit\ndem Antrag, sie seien als Privatklägerschaft im Verfahren zuzulassen.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n2. […]\nDie Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) bildet eine Gesamthandschaft. Träger von Rechten und Pflichten sind die einzelnen Erben bzw. Gesamthänder. Sie können diese aber\nnur gemeinsam mit den anderen Gesamthändern wahrnehmen, womit sie im Verfahren\neine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Die hier als beschwerdeführenden, je einzeln auftretenden Personen entsprechen sämtlichen Erben, die im Erbenschein vom\n25. September 2014 unter Ziff. 4 „Abschliessende Erbberechtigung“ aufgelistet sind. Die\nerforderliche notwendige Streitgenossenschaft wurde korrekt gebildet. Der Anwalt legitimierte sich bei Beschwerdeeinreichung durch Aktenbesitz und reichte die Vollmachten\nder neun Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2015 nach. Der Einwand\ndes Beschuldigten, die Vollmachten seien zu spät zu den Akten gereicht worden, ist\nüberspitzt formalistisch. Im Streit steht die Nachfolge der Beschwerdeführenden in die\nZivilansprüche der verstorbenen Privatklägerin. Ihr gemeinsames Anfechtungsobjekt ist\ndie Verfügung vom 19. Dezember 2014, durch die sie zum Verfahren nicht zugelassen\nwurden. Dass Rechtsanwalt Y., dessen Anwaltskanzlei die Interessen der Privatklägerschaft von Beginn weg vertrat, die Beschwerde vorsorglich im Interesse der Erbinnen\nund Erben, noch ohne im Besitz der neun Vollmachten zu sein, einreichte, ist nicht zu\nbeanstanden – insbesondere angesichts des Umstands, dass die relativ kurze Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO über die Weihnachtstage lief und es in diesen\nTagen sehr schwierig gewesen sein dürfte, von neun Streitgenossen die unterschriebenen Vollmachten je rechtzeitig zu erhalten.\nDie Beschwerdeführenden sind durch ihre jeweilige Nichtzulassung als Privatklägerin\nbzw. -kläger in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die im Übrigen form- und fristgerechte\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n3.\n3.1 Art. 121 StPO regelt die strafprozessrechtliche Nachfolge von Dritten in die Rechte der\ngeschädigten Person. Der Fall, dass die geschädigte Person stirbt, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, ist in Art. 121 Abs. 1 StPO geregelt. Danach gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB\nin der Reihenfolge der Erbberechtigung über. Gemäss der engen und abschliessenden\nDefinition von „Angehörigen“ in Art. 110 Abs. 1 StGB fallen darunter der Ehegatte, die\neingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Verwandten gerader Linie,\ndie vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, die Adoptiveltern, -geschwister und\n-kinder. Unbestrittenermassen befinden sich auf dem Erbenschein von B. sel. vom\n25. September 2014 keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Eine\nRechtsnachfolge gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist damit ausgeschlossen. Fraglich\nund zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdeführenden als nicht unter\nAbs. 1 fallende Erbinnen und Erben unter Abs. 2 von Art. 121 StPO subsumiert werden\n\n"}