2 Voraussetzungen von Art. 90a SVG (mutmasslich) nicht erfüllt sind. Dies hat das Bundesgericht selber in einem unpublizierten Urteil festgehalten. Darin hat es auch auf die wohl herrschende Lehre hingewiesen, welche Art. 69 StGB für anwendbar erkläre, wenn die Spezialnorm von Art. 90a SVG keine Anwendung finde (Urteil des Bundesgerichts 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). […] 3