SVG und Art. 69 StGB wurde nur für diesen konkreten Fall entschieden. Fällt die Verkehrsregelverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 90a SVG, kommt diese, für den Beschuldigten strengere Massnahme zur Anwendung. Nicht entschieden wurde vom Bundesgericht indessen über die Anwendbarkeit von Art. 69 StGB, wenn die