Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, ZR 114/2015, 33 vom 16. Oktober 2014 E. II.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zwar in seinem Urteil BGE 140 IV 133 (Erwägung 3.1) festgehalten, dass am 1. Januar 2013 der neue Art. 90a SVG in Kraft getreten sei und für Anlasstaten nach diesem Datum die altrechtliche Bestimmung von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung nicht mehr zur Anwendung komme. Diesem Entscheid lag aber gegen den Beschuldigten ein Tatverdacht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zugrunde. Das Verhältnis zwischen Art. 90a SVG und Art.