Die Folgen der Einziehung nach Art. 90a SVG sind für den Betroffenen wesentlich einschneidender als bei der Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB, da der Richter den Erlös der Verwertung zu Gunsten der Staatskasse verwenden kann (Art. 90a Abs. 2 SVG). Es kann indessen nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, gleichzeitig die Einziehungsmöglichkeiten bei weniger schwer wiegenden Verkehrsdelikten einzuschränken (so auch BOLL, Verkehrsstrafrecht nach der Via sicura, Strassenverkehr SO/2014, S. 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, ZR 114/2015, 33 vom 16. Oktober 2014 E. II.2.1 mit Hinweisen).