69 StGB beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdekammer vertritt die Ansicht, dass eine Beschlagnahme auch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG subsidiär gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 69 StGB erfolgen kann, wenn dessen Voraussetzungen mutmasslich nicht erfüllt sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei zahlreichen Verkehrsdelikten keine Einziehung von Motorfahrzeugen mehr möglich wäre, wenn die strengeren Voraussetzungen von Art. 90a SVG nicht erfüllt sind.