[...] 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die gemäss Ziff. 1 und 2 beschlagnahmten Motorfahrzeuge geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit diesen eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 oder Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen habe. Es bestehe einzig der Verdacht, dass er sie trotz entzogenem Lernfahrausweis gelenkt habe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG scheide daher von vornherein aus. […] 5.2 […] 5.3 Die Frage, ob es sich bei einer Widerhandlung gemäss Art. 95 SVG um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90a Abs. 1 lit.