Regeste Auch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG können Motorfahrzeuge weiterhin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 69 StGB beschlagnahmt werden, wenn dessen Voraussetzungen mutmasslich nicht erfüllt sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei zahlreichen Verkehrsdelikten keine Einziehung von Motorfahrzeugen mehr möglich wäre, wenn die strengeren Voraussetzungen von Art. 90a SVG nicht erfüllt sind.