{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-08-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-189_2015-08-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_189_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778067b0f97ec02035d8ba2dec7cc1899c4fe2f829ad1a1690cb4fa0ad8eded3b8dc8b43ea487f5e78f823599fa2e32e3ab?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778067b0f97ec02035d8ba2dec7cc1899c4fe2f829ad1a1690cb4fa0ad8eded3b8dc8b43ea487f5e78f823599fa2e32e3ab&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_189", "Checksum": "7aa1129908d622fb95d8bd065371f83e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.08.2015 BK 2015 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 18.08.2015 BK 2015 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme von Personenwagen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:26:02", "Checksum": "609d07d8ca31e216641b1752fc34d779", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.08.2015 BK 2015 189\nRegeste:\nBeschlagnahme von Personenwagen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 15 189\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 18. August 2015\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz / Beschlagnahme\n\nRegeste\nAuch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG können Motorfahrzeuge weiterhin gestützt auf\nArt. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 69 StGB beschlagnahmt werden, wenn dessen Voraussetzungen mutmasslich nicht erfüllt sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei\nzahlreichen Verkehrsdelikten keine Einziehung von Motorfahrzeugen mehr möglich wäre,\nwenn die strengeren Voraussetzungen von Art. 90a SVG nicht erfüllt sind.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nA. wird vorgeworfen, sich am 3. April 2015 einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen versucht und bei seiner Flucht durch die Stadt B. mit seinem Personenwagen BMW 325i mehrere Verkehrsunfälle, teilweise mit Verletzten, sowie Geschwindigkeitsübertretungen gemäss\nArt. 90 Abs. 4 SVG begangen zu haben. Ihm wird ferner vorgeworfen, mit einem weiteren\nPersonenwagen, ebenfalls einem BMW 325i, am 16. November 2014 einen Verkehrsunfall in\nder Ortschaft C. verursacht zu haben. Bei beiden Vorfällen soll A. ohne Berechtigung, das\nheisst trotz entzogenem Lernfahrausweis, gefahren sein. Gestützt auf diesen Sachverhalt\nverfügte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2015 die Beschlagnahme der drei Motorfahrzeuge von A., alles Personenwagen BMW 325i, wogegen A. Beschwerde erhob.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n5.\n5.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die gemäss Ziff. 1 und 2 beschlagnahmten\nMotorfahrzeuge geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit diesen eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 oder Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG\nbegangen habe. Es bestehe einzig der Verdacht, dass er sie trotz entzogenem Lernfahrausweis gelenkt habe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Eine Einziehung gemäss Art. 90a\nSVG scheide daher von vornherein aus. […]\n5.2 […]\n5.3 Die Frage, ob es sich bei einer Widerhandlung gemäss Art. 95 SVG um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG handelt oder nicht, wurde\nhöchstrichterlich noch nicht beantwortet. Die Kantone verfolgen eine unterschiedliche\nPraxis (so z.B. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, 501 2014 121\nvom 5. Februar 2015 E. 8.e; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,\nZR 114/2015, 33 vom 16. Oktober 2014 E. II.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend kann diese\nFrage indessen offen gelassen werden, da die Motorfahrzeuge explizit auch gestützt auf\nArt. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB beschlagnahmt wurden.\nDie Beschwerdekammer vertritt die Ansicht, dass eine Beschlagnahme auch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG subsidiär gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 69\nStGB erfolgen kann, wenn dessen Voraussetzungen mutmasslich nicht erfüllt sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei zahlreichen Verkehrsdelikten keine Einziehung von Motorfahrzeugen mehr möglich wäre, wenn die strengeren Voraussetzungen von Art. 90a SVG nicht erfüllt sind. Der Sinn der parlamentarischen Vorstösse im\nRahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr\n(Via sicura) war es, unter anderem durch die Einführung von Art. 90a SVG die Einziehungsvorschriften bei schweren Verstössen gegen Verkehrsregeln einheitlich zu regeln\nund so zu verschärfen, dass Raser härter getroffen werden (Botschaft zu Via sicura,\nHandlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447ff., S. 8484). Die Folgen der Einziehung nach Art. 90a SVG sind\nfür den Betroffenen wesentlich einschneidender als bei der Sicherungseinziehung nach\nArt. 69 StGB, da der Richter den Erlös der Verwertung zu Gunsten der Staatskasse verwenden kann (Art. 90a Abs. 2 SVG). Es kann indessen nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, gleichzeitig die Einziehungsmöglichkeiten bei weniger schwer\nwiegenden Verkehrsdelikten einzuschränken (so auch BOLL, Verkehrsstrafrecht nach\nder Via sicura, Strassenverkehr SO/2014, S. 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, ZR 114/2015, 33 vom 16. Oktober 2014 E. II.2.1 mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht hat zwar in seinem Urteil BGE 140 IV 133 (Erwägung 3.1) festgehalten, dass am 1. Januar 2013 der neue Art. 90a SVG in Kraft getreten sei und für Anlasstaten nach diesem Datum die altrechtliche Bestimmung von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung nicht mehr zur Anwendung komme. Diesem Entscheid lag\naber gegen den Beschuldigten ein Tatverdacht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zugrunde. Das Verhältnis zwischen\nArt. 90a SVG und Art. 69 StGB wurde nur für diesen konkreten Fall entschieden. Fällt\ndie Verkehrsregelverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 90a SVG, kommt diese, für den Beschuldigten strengere Massnahme zur Anwendung. Nicht entschieden\nwurde vom Bundesgericht indessen über die Anwendbarkeit von Art. 69 StGB, wenn die\n\n"}