BK 15 189 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren vom 18. August 2015 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz / Beschlagnahme Regeste Auch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG können Motorfahrzeuge weiterhin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 69 StGB beschlagnahmt werden, wenn dessen Vorausset- zungen mutmasslich nicht erfüllt sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei zahlreichen Verkehrsdelikten keine Einziehung von Motorfahrzeugen mehr möglich wäre, wenn die strengeren Voraussetzungen von Art. 90a SVG nicht erfüllt sind. Redaktionelle Vorbemerkungen A. wird vorgeworfen, sich am 3. April 2015 einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen ver- sucht und bei seiner Flucht durch die Stadt B. mit seinem Personenwagen BMW 325i mehre- re Verkehrsunfälle, teilweise mit Verletzten, sowie Geschwindigkeitsübertretungen gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG begangen zu haben. Ihm wird ferner vorgeworfen, mit einem weiteren Personenwagen, ebenfalls einem BMW 325i, am 16. November 2014 einen Verkehrsunfall in der Ortschaft C. verursacht zu haben. Bei beiden Vorfällen soll A. ohne Berechtigung, das heisst trotz entzogenem Lernfahrausweis, gefahren sein. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2015 die Beschlagnahme der drei Motorfahrzeu- ge von A., alles Personenwagen BMW 325i, wogegen A. Beschwerde erhob. Auszug aus den Erwägungen: [...] 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die gemäss Ziff. 1 und 2 beschlagnahmten Motorfahrzeuge geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit diesen ei- ne grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 oder Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen habe. Es bestehe einzig der Verdacht, dass er sie trotz entzogenem Lern- fahrausweis gelenkt habe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG scheide daher von vornherein aus. […] 5.2 […] 5.3 Die Frage, ob es sich bei einer Widerhandlung gemäss Art. 95 SVG um eine grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG handelt oder nicht, wurde höchstrichterlich noch nicht beantwortet. Die Kantone verfolgen eine unterschiedliche Praxis (so z.B. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, 501 2014 121 vom 5. Februar 2015 E. 8.e; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, ZR 114/2015, 33 vom 16. Oktober 2014 E. II.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend kann diese Frage indessen offen gelassen werden, da die Motorfahrzeuge explizit auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdekammer vertritt die Ansicht, dass eine Beschlagnahme auch nach In- krafttreten von Art. 90a SVG subsidiär gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 69 StGB erfolgen kann, wenn dessen Voraussetzungen mutmasslich nicht erfüllt sind. An- ders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei zahlreichen Verkehrsdelikten keine Ein- ziehung von Motorfahrzeugen mehr möglich wäre, wenn die strengeren Voraussetzun- gen von Art. 90a SVG nicht erfüllt sind. Der Sinn der parlamentarischen Vorstösse im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura) war es, unter anderem durch die Einführung von Art. 90a SVG die Einzie- hungsvorschriften bei schweren Verstössen gegen Verkehrsregeln einheitlich zu regeln und so zu verschärfen, dass Raser härter getroffen werden (Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Okto- ber 2010, BBl 2010 8447ff., S. 8484). Die Folgen der Einziehung nach Art. 90a SVG sind für den Betroffenen wesentlich einschneidender als bei der Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB, da der Richter den Erlös der Verwertung zu Gunsten der Staatskasse ver- wenden kann (Art. 90a Abs. 2 SVG). Es kann indessen nicht die Intention des Gesetz- gebers gewesen sein, gleichzeitig die Einziehungsmöglichkeiten bei weniger schwer wiegenden Verkehrsdelikten einzuschränken (so auch BOLL, Verkehrsstrafrecht nach der Via sicura, Strassenverkehr SO/2014, S. 5; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich, ZR 114/2015, 33 vom 16. Oktober 2014 E. II.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zwar in seinem Urteil BGE 140 IV 133 (Erwägung 3.1) festgehal- ten, dass am 1. Januar 2013 der neue Art. 90a SVG in Kraft getreten sei und für Anlass- taten nach diesem Datum die altrechtliche Bestimmung von Art. 69 Abs. 1 StGB betref- fend Sicherungseinziehung nicht mehr zur Anwendung komme. Diesem Entscheid lag aber gegen den Beschuldigten ein Tatverdacht wegen qualifiziert grober Verkehrsregel- verletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zugrunde. Das Verhältnis zwischen Art. 90a SVG und Art. 69 StGB wurde nur für diesen konkreten Fall entschieden. Fällt die Verkehrsregelverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 90a SVG, kommt die- se, für den Beschuldigten strengere Massnahme zur Anwendung. Nicht entschieden wurde vom Bundesgericht indessen über die Anwendbarkeit von Art. 69 StGB, wenn die 2 Voraussetzungen von Art. 90a SVG (mutmasslich) nicht erfüllt sind. Dies hat das Bun- desgericht selber in einem unpublizierten Urteil festgehalten. Darin hat es auch auf die wohl herrschende Lehre hingewiesen, welche Art. 69 StGB für anwendbar erkläre, wenn die Spezialnorm von Art. 90a SVG keine Anwendung finde (Urteil des Bundesgerichts 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). […] 3