Nach dem Gesagten ist an der Auffassung festzuhalten, wonach bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs Art. 417 StPO keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei darstellt. Soweit dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens auferlegt wurden, ist dies folglich rechtswidrig. […] 2