Die gegenteiligen Lehrmeinungen, auf welche die Generalstaatsanwaltschaft verweist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 94 N 71), setzen sich mit diesen Überlegungen nicht auseinander und vermögen insofern nicht zu überzeugen. Im Weiteren findet auch die zweite Variante von Art. 417 StPO vorliegend keine Anwendung, weil ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf auch dann keine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellt, wenn diesem in der Sache selbst kein Erfolg beschieden ist. Nach dem Gesagten ist an der Auffassung festzuhalten, wonach bei der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs Art.