Denn die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens sind nicht eine unmittelbare Folge der Säumnis, sondern des von der betroffenen Person gestellten Wiederherstellungsgesuchs. So können etwa auch im Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO) der beschuldigten Person, deren Gesuch um neue Beurteilung abgewiesen wird, mangels gesetzlicher Grundlage keine Kosten auferlegt werden (MAURER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 368 N 21). Die gegenteiligen Lehrmeinungen, auf welche die Generalstaatsanwaltschaft verweist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art.