Die Säumnis der gesuchstellenden Partei betrifft nur die verspätet vorgenommene Verfahrenshandlung (vorliegend den versäumten Verhandlungstermin), nicht jedoch das (rechtzeitig eingereichte) Wiederherstellungsgesuch. Bei diesem handelt es sich vielmehr um einen eigenständigen Rechtsbehelf, der bezüglich der Kostenfolgen selbständig zu beurteilen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Wiederherstellungsgesuch ursprünglich eine Säumnis zu Grunde liegt. Denn die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens sind nicht eine unmittelbare Folge der Säumnis, sondern des von der betroffenen Person gestellten Wiederherstellungsgesuchs.